Die Regional-KODA Osnabrück/Vechta hat am 20. Juni 2024 in der Katholischen Akademie Stapelfeld zum 152. Mal getagt. Sie hat sechs Beschlüsse zur AVO gefasst. Diese wurden dem
Diözesanadministrator Wübbe sowie Weihbischof und Offizial Theising zur Inkraftsetzung vorgelegt. Danach werden sie in den Kirchlichen Amtsblättern veröffentlicht. Anschließend wird die neue
Ausgabe der AVO (89. Änderung) erscheinen. Die aktuellen Beschlüsse betreffen folgende Regelungen:
1. Umsetzung eines Angebotes zum betrieblichen Gesundheitsmanagement
Nach der neuen Regelung in § 25A AVO sollen Dienstgeber geeignete Maßnahmen im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements anbieten. Hier geht es in erster Linie um Firmenfitness (z.B.
Hansefit, EGYM oder andere Anbieter), an der Mitarbeitende zu vergünstigten Konditionen teilnehmen können.
2. Fortgeltung der Befristungsregelungen i.V.m. ZAK-Vermittlungsergebnis (Allgemeiner Teil §§ 30, 31, 32)
Die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission (ZAK) hat im Wege eines Vermittlungsverfahrens eine neue „Gesamtregelung zur Befristung“ aufgestellt, die für alle Diözesen verbindlichen Charakter hat.
Die Regional-KODA Osnabrück/Vechta hat die durch die ZAK bewirkte Neuregelung zur Kenntnis genommen und in die AVO übernommen. Der bisherige § 30 Abs. 2 entfällt; dieser hatte bislang eine
KODA-eigene Regelung von Befristungen mit Sachgrund enthalten. Stattdessen befindet sich dort zukünftig ein Verweis auf die Anlage 8, Nr. 6 zur AVO. Die Regional-KODA hat jedoch von der
Möglichkeit Gebrauch gemacht, die bisherigen Vorschriften in § 31 (Führung auf Probe) und § 32 AVO (Führung auf Zeit) beizubehalten.
3. Anpassung der Ausbildungsvergütung für Auszubildende in der Hauswirtschaft
Die betroffenen Auszubildenden erhalten nach Anlage 1, Nr. 3 AVO rückwirkend zum 1. Januar 2024 höhere Vergütungen. Sie liegen während der gesamten Ausbildungszeit unterhalb der
Ausbildungsvergütungen des TVAöD; die Jahressonderzahlungen liegen dagegen mit 110% oberhalb der TVAöD-Regelung von 90% eines monatlichen Ausbildungsentgeltes.
4. Dienst- und Individualvereinbarungen von Mobiler Arbeit
Die neue Anlage 9 zur AVO ermöglicht den Abschluss von freiwilligen Vereinbarungen von Mobiler Arbeit. Hierzu geben die Regelungen einen rechtlichen Rahmen vor. Die Vereinbarungen sollen
möglichst auf betrieblicher Ebene von den Mitarbeitervertretungen mit dem Dienstgeber getroffen werden. Mit der neuen Anlage 9 ist damit erstmalig eine Öffnungsklausel für entsprechende
Dienstvereinbarungen geschaffen worden. Nur wenn in einer Einrichtung keine Mitarbeitervertretung besteht, sollen Individualvereinbarungen möglich sein.
5. Arbeitsbefreiung bei kirchlicher Eheschließung eines Kindes des Mitarbeiters
Die AVO gewährte bislang in § 29 Mitarbeitenden einen arbeitsfreien Tag bei eigener kirchlicher Eheschließung. Zukünftig erhalten sie die bezahlte Arbeitsbefreiung auch, wenn ihr Kind kirchlich
heiratet.
6. Arbeitsbefreiung bei Arbeitsjubiläum
Weiterhin neu eingeführt in § 29 AVO wurde ein arbeitsfreier Tag anlässlich von Arbeitsjubiläen (25 und 40 Jahre).
Gemäß der Regional-KODA-Ordnung wechselt zum 1. Juli 2024 (Mitte der Amtszeit) der Vorsitz der Kommission. Zum neuen Vorsitzenden wurde Ansgar Stuckenberg (Domküster in Osnabrück) gewählt; seine
Stellvertretung übernimmt der bisherige Vorsitzende Andreas Windhaus (Justitiar im BMO in Vechta).