Bericht der 147. KODA-Sitzung

Ergebnisse

In ihrer Sitzung am 17. November 2022 im Ludwig-Windthorst-Haus in Lingen hat die Regional-KODA Osnabrück/Vechta die nachstehend erläuterten Beschlüsse gefasst. Diese werden nun Bischof Dr. Bode sowie Weihbischof und Offizial Theising zur Inkraftsetzung vorgelegt und danach in den Kirchlichen Amtsblättern veröffentlicht. In der Folge wird die neue Ausgabe der AVO (84. Änderung) erscheinen.

Verlängerung der Regelung zur Wegstreckenentschädigung für Dienstfahrten

Die Regional-KODA einigte sich darauf, die derzeitige Regelung zur Wegstreckenentschädigung mit 0,40 Euro für PKW und 0,30 Euro für motorbetriebene Zweiräder (0,50 Euro bei Kostennachweis) bis zum 30. Juni 2023 zu verlängern. Die Regelung befindet sich in § 2 Abs. 3 der Anlage 3 zur AVO. Gleichzeitig wird die Regional-KODA ein Statement über die Katholischen Büros, den Arbeitsrechtsausschuss der Zentral-KODA auf Bundesebene und weitere Kontakte abgeben, mit dem auf eine Anpassung des Bundesreisekostengesetzes und damit der geltenden Regeln zur Versteuerung und Verbeitragung der Kostenerstattung oberhalb von 0,30 Euro je PKW-Kilometer hingewirkt werden soll.

Beschlossen wurden im Rahmen der „Tarifpflege“

  1. die Erhöhung der Ausbildungsvergütungen für Auszubildende in der Hauswirtschaft rückwirkend zum 1. Mai 2022;
  2. die Übernahme des Änderungstarifvertrages Nr. 12 zum TV-L für Lehrkräfte an katholischen Schulen mit einer Erhöhung der Tabellenentgelte zum 1. Dezember 2022;
  3. einige redaktionelle Änderungen in der AVO; unter diesen ist vor allem bedeutsam, dass die Regelung für eine anteilige Gewährung der Jahressonderzahlung im Falle eines Anschlussdienstverhältnisses bei einem anderen kirchlichen Dienstgeber im Geltungsbereich der AVO zukünftig auch dann anzuwenden ist, wenn die beiden Beschäftigungen nicht unmittelbar aufeinander folgen. Dazu wird eine Protokollerklärung zu § 20 Abs. 7 AVO eingefügt.

Übernahme der Tarifeinigung aus dem TVöD für den Sozial- und Erziehungsdienst

Die Regional-KODA hat die Tarifeinigung für den öffentlichen Sozial- und Erziehungsdienst einstimmig mit allen Inhalten übernommen. Bestehende AVO-Regelungen, die schon bisher über den TVöD hinausgingen, behalten dabei unverändert Geltung. Bestandteil des Beschlusses ist, dass alle Regelungen für die Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes in der Sonderregelung 3 zur AVO zusammengefasst werden. Die wesentlichen Inhalte und Regelungen des Beschlusses haben wir in diesem Merkblatt zusammengestellt.

Regelung zum Fahrradleasing

Beschlossen wurde eine Verlängerung der bestehenden Regelung in § 38B der AVO um weitere zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2024.

Einführung von Kurzarbeit

Die Geltung der Anlage 10 zur AVO wurde mit einem Beschluss bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

Freistellung für Teilnahme an Diözesantreffen im Bistum Osnabrück

In der KODA einigte man sich auf einen Beschluss zu dem Antrag der Mitarbeiterseite, die Gemeinde- und Pastoralreferent*innen und Mitglieder des „Berufsverbandes Soziale Arbeit und Pädagogik im Bistum Osnabrück (BSPO)“ für die Teilnahme an ihren jeweiligen Diözesantreffen unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen. Dies gilt, soweit dienstliche oder betriebliche Gründe einer Freistellung nicht entgegenstehen. Dazu wird eine Protokollerklärung nach § 29 Abs.4 in die AVO aufgenommen.

Überarbeitung der Reisekostenordnung

Auf Antrag des Fachausschusses Reisekosten der Regional-KODA wurde eine Überarbeitung der Anlage 3 zur AVO (Reisekostenordnung) mit Geltung ab dem 1. Januar 2023 beschlossen. Mit den Änderungen ist nun geregelt, dass Dienstreisen als an der Dienststätte angetreten oder beendet gelten, wenn sie innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit dort hätten angetreten oder beendet werden können und dies vom Reiseverlauf vertretbar ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn Beginn oder Ende der Dienstreise an der Wohnung wirtschaftlicher ist. Neu wurde aufgenommen, dass Dienstreisen im Falle eines mit dem Arbeitgeber vereinbarten dezentralen Arbeitens an dem mit dem Arbeitgeber vereinbarten Arbeitsort angetreten oder beendet werden (§ 1 Anlage 3 AVO). Die Definition von Nebenkosten, die im Rahmen einer Dienstreise anfallen, wurde klarer gefasst (§ 5 Anlage 3 AVO). Zudem können Anträge zur Reisekostenerstattung künftig in Textform gestellt und damit auch elektronisch übermittelt werden (§ 7 Anlage 3 AVO).

Anrechnung von Dienstreisezeiten als Arbeitszeit

Ergänzend zur Überarbeitung der Reisekostenordnung wurde die Anrechnung der notwendigen Reisezeit als Arbeitszeit klargestellt. Dazu wird in § 6 Abs. 4A AVO (Allgemeiner Teil) die Regelung aufgenommen, dass für die Bestimmung der anrechenbaren Arbeitszeit im Rahmen von Dienstreisen die realen Fahrzeiten maßgebend sind.

Änderung der Geschäftsordnung für die Regional-KODA

Die Geschäftsordnung wurde an zwei Stellen aktualisiert.

 

Die nächste KODA-Plenumssitzung findet am 16. März 2023 in der Akademie Stapelfeld in Cloppenburg statt.