Bericht der 151. KODA-Sitzung (12. März 2024)

Die Regional-KODA Osnabrück/Vechta hat am 7. März 2024 im Ludwig-Windhorst-Haus Lingen zum 151. Mal getagt. Sie hat drei Beschlüsse gefasst. Diese werden nun dem Diözesanadministrator Wübbe sowie Weihbischof und Offizial Theising zur In-Kraft-Setzung vorgelegt und danach in den Kirchlichen Amtsblättern veröffentlicht. Anschließend wird die neue Ausgabe der AVO (88. Änderung) erscheinen. Inhaltlich geht es um die folgenden Themen:

  1. Anrechnung von Arbeitszeiten mit einer Dauer von mehr als 10 Stunden
    In verschiedenen Tätigkeitsbereichen im kirchlichen Dienst zeigt die Praxis, dass real eine tägliche Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden anfällt (z.B. im Bereich der Jugend- und Erwachsenenbildung). Nach § 7 Abs. 1 und Abs. 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) können die Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften in ihren Regelungen vorsehen, dass die grundsätzlich maximale Höchstarbeitszeit von zehn Stunden verlängert werden kann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Mit der neu geschaffenen Regelung in § 6 Abs. 7 AVO wird unter diesen Voraussetzungen eine Anrechnung von werktäglichen Arbeitszeiten über zehn Stunden ermöglicht. Dies gilt unter den Bedingungen, dass die familiären Verpflichtungen der Beschäftigten besondere Berücksichtigung finden und sie der Verlängerung zustimmen.
  1. Neufassung der Ordnung zur Fort- und Weiterbildung
    Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes vom 22. November 2022 verweist in Bezug auf die Regelungen zur Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitenden auf die einschlägigen Ordnungen. Eine von der KODA installierte Arbeitsgruppe hat eine Neufassung der Fortbildungsordnung (Anlage 4 zur AVO) erarbeitet, welche von der KODA nunmehr beschlossen wurde. Mit diesem Beschluss werden auch Weiterbildungen – also Bildungsmaßnahmen, die eine ergänzende berufliche Qualifikation zum Ziel haben – in die Ordnung aufgenommen. Wesentliche Änderungen bestehen in einer Freistellungsmöglichkeit für Bildungsmaßnahmen in dienstlichem Interesse nun auch an dienstplanmäßig freien Tagen, dem Entfall einer Anrechnung von Freistellungstagen auf den gesetzlichen Bildungsurlaub sowie in der Möglichkeit, die Freistellungstage des laufenden und des vorhergehenden Jahres zusammenfassen zu können. Zudem gelten die Regelungen künftig auch für ruhende Arbeitsverhältnisse, z.B. während Elternzeit oder Sonderurlaub.
  1. Auslaufen der Altersteilzeitregelung für Lehrkräfte an kirchlichen Schulen
    Nachdem der TV FlexAZ zum 31. Dezember 2022 ausgelaufen ist, sind auch für Lehrkräfte an kirchlichen Schulen keine hierauf basierenden neuen Altersteilzeitdienstverhältnisse möglich. Zur Klarstellung wurde eine entsprechende Protokollerklärung zu § 4 Nr. 4 der Sonderregelung 4 zur AVO aufgenommen